Satzung

des Vereins zur Sicherstellung überörtlicher
Erholungsgebiete für die Region Augsburg e. V.

§ 1 Name und Sitz

1)   Der Verein führt den Namen „Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete für die Region Augsburg e. V.“

2)   Sitz des Vereins ist Aichach.

3)   Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

1)   Zweck des Vereins ist

a) die Sicherstellung überörtlicher Erholungsflächen durch Eigentumserwerb oder Bestellung von dinglichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechten (Dienstbarkeiten, Pacht, Gestattungen usw.),

b)  die bauliche und landschaftsgärtnerische Gestaltung solcher Flächen (Anlegung von Bademöglichkeiten, Spiel- und Liegewiesen, Ruhebänken usw.),

c)   die Förderung überörtlicher Erholungsprojekte und

d)   der Ausbau von Wanderwegen im Gebiet der Mitglieder, jedoch im Stadtgebiet Augsburg nur dann, wenn die Maßnahme überörtlichen Charakter aufweist und der Antrag durch ein weiteres ordentliches Mitglied unterstützt wird.

2) Der Verein stellt seine Erholungsflächen und Wanderwege der Allgemeinheit zur Verfügung und dient somit der Volksgesundheit.

3)   Erholungsflächen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde und des Landkreises sichergestellt und gestaltet werden, in deren Bereich sie liegen. Bei der Auswahl der Erholungsflächen sollen die Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.

4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

1)    Ordentliche  Mitglieder des Vereins können nur Gebietskörperschaften sein.

2)    Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgen, können fördernde Mitglieder werden; sie haben kein Stimmrecht und nehmen an der Mitgliederversammlung lediglich beratend teil.

3)    Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4)    Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens am 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand. 

§ 5 Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus je 3 Vertretern der kreisfreien Städte und Landkreise und je 2 Vertretern der übrigen Mitglieder.

2)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme der Mitglieder, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind – entsprechend seiner Einwohnerzahl für jedes angefangene Zehntausend der Einwohner eine Stimme; maßgebend ist die fortgeschriebene Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 01. Juli des vorhergehenden Jahres.

Mitglieder die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, haben für je angefangene 5.000 € ihres Jahresbeitrages eine Stimme. Die Stimmen eines Mitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

3)   Der Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten:

a)  Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter,

b)   die Bau- und Finanzierungsprogramme des Vereins,

c)   der jährliche Vereinshaushalt,

d)   die Beschlussfassung über Beträge von mehr als 50.000 €,

e)   die Zustimmung zum Beitritt neuer Mitglieder,

f)    die Änderung der Satzung,

g)  die Auflösung des Vereins,

h)  die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes,

i)   die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes sowie des Berichtes über die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung,

j)    die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

4)   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat, schriftlich einberufen.

Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist bis auf 3 Tage abkürzen.

5)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es Mitglieder mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.

6)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und Mitglieder mit mindestens der Hälfte der Gesamtstimmen anwesend sind.

Wird die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen zum zweitenmal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

7)   Beschlüsse  werden  in der Regel  mit  einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins (einschließlich Vermögensverteilung) erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Vorstand

1)   Der Vorstand ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei weitere Vorstandsmitglieder und drei stellvertretende Vorstandsmitglieder.

Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis bestellt der Vorstand aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

Ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied werden von der Stadt Augsburg entsandt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Wahlamt bzw. Mandat.

2)   Die Bestellung, der von der Mitgliederversammlung bestellten Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.

3)   Im Falle allgemeiner Gemeinderats-, Stadtrats- oder Kreisratswahlen bleibt jedoch die gesamte Vorstandschaft bis zur Neubestellung sämtlicher Vorstandsmitglieder, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, längstens 3 Monate, im Amt.

4)   Der Vorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei erschienen sind; für die

Ladung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Der Vorstand entscheidet in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

5)   Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen, insbesondere für die allgemeine Geschäftsführung, eine(n) Geschäftsstellenleiter/in und eine(n) Kassenführer/in.

§ 7 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Beiträge

1)   Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 1. April fällig.

2)   Die Mitglieder entrichten folgende Beiträge:

a) die Stadt Augsburg 0,70 € je Einwohner

b) die Landkreise und Gemeinden 0,35 € je Einwohner;

maßgebend ist jeweils die fortgeschriebene Wohnbevölkerung des Mitgliedes nach dem Stand vom 01. Januar des vorhergehenden Jahres,

c) die Mitglieder, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, setzen ihre Beitragshöhe anlässlich des Beitritts zum Verein selbst fest.

§ 9 Prüfung des Vereins

Die Kassen- und Rechnungsprüfung obliegt der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Augsburg. Die Kosten übernimmt der Landkreis Augsburg.

§ 10 Auflösung des Vereins

1)    Der Verein kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins nach näherer Maßgabe eines Verteilungsbeschlusses, der der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes bedarf, an eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Auflage zu übertragen, die Erholungsflächen als solche zu widmen, zu erhalten und zu verwenden. Bei der Übertragung sollen die von den Mitgliedern für den Erwerb dieser Flächen geleisteten Beiträge angemessen berücksichtigt werden.

3)    Die Vereinsmitglieder bleiben bis zur Beendigung der Liquidation verpflichtet, die Grundbeiträge zu entrichten, sofern dies zur Befriedigung aller gegen den Verein bestehenden Forderungen erforderlich ist.

Die Satzung des Vereins zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete für die Region Augsburg e. V. wurde letztmalig durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.06.2016 in Friedberg geändert.

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