Richtlinien zur Förderung überörtlicher Erholungsmaßnahme

durch den Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete für die Region Augsburg e. V.

Der Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete für die Region Augsburg e. V. (EVA) gewährt nach § 2 Abs. 1 c seiner Satzung und nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Verwirklichung überörtlicher Einrichtungen der Naherholung. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1. Zweck der Zuwendung
2. Gegenstand der Zuwendung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang der Zuwendungen

II. Verfahren
6. Antragstellung
7. Bewilligung
8. Auszahlung
9. Verwendungsnachweis
10. Schlussvorschriften, Inkrafttreten
 

I. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1. Zweck der Zuwendung 

1.1 Zweck der Zuwendung ist die Verwirklichung von überörtlichen Einrichtungen der Naherholung, die öffentlichen Interessen dienen. Hierzu zählen nicht Einrichtungen, die überwiegend örtlichen Bedürfnissen dienen. Der Verein erfüllt damit eine wesentliche Aufgabe nach § 2 seiner Satzung.
1.2 Die zu fördernden Einrichtungen sollen landesplanerischen Grundsätzen entsprechen; sie sollen insbesondere den in den gemeindlichen Landschafts- und Grünordnungsplänen dargestellten bzw. festgestellten Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur im Sinne des Bayer. Naturschutzgesetzes entsprechen.
2. Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gegenstand der Zuwendung sind öffentlich zugängliche Anlagen, die eine natur- und bewegungsbezogene Erholung im Freien ermöglichen und an denen ein nachhaltiger Bedarf eines großen Benutzerkreises besteht.
2.2 Gefördert werden Neubau, Umbau und Erweiterung von Erholungsanlagen. Nicht gefördert werden der laufende Unterhalt und die Instandsetzung dieser Anlagen.
2.3 Gefördert wird auch die Generalinstandsetzung bestehender Erholungseinrichtungen. Eine Generalinstandsetzung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht worden ist.
2.4 Zuwendungsfähig sind insbesondere
a) die Anlage von natürlichen Freibadeanlagen und an diesen gelegene Wasserrettungsstationen,
b) Freisport- und Spielanlagen, soweit diese nicht überwiegend dem Schul- oder Vereinssport dienen,
c) Jugendzeltplätze,
d) Wanderwege, selbständige Radwanderwege, Lehrpfade zur Information über Natur, Landschaft und Geschichte,
e) die zu den o. g. Einrichtungen erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen (z. B. Parkplätze, Zufahrtsstraßen, soweit diese nicht mit staatlichen Mitteln gefördert werden können).
 2.5 Nicht gefördert werden Anlagen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu errichten sind (z. B. Ausgleichsmaßnahmen).

3. Zuwendungsempfänger
 Zuwendungen können erhalten:
a) Gebietskörperschaften, die Mitglied des Vereins sind,
b) sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen Mitglieder des Vereins mehrheitlich beteiligt sind,
c) Rettungs- und Hilfsorganisationen für Maßnahmen, die Einrichtungen des Vereins oder seiner Mitglieder dienen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geförderten Anlagen sollen der Allgemeinheit grundsätzlich kostenfrei zugänglich sein und dürfen nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Sie müssen auf die Dauer von 15 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
 4.2 Die Anlagen sollen aus einem gemeindlichen Landschafts- und Grünordnungsplan entwickelt werden. Fachliche Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu beachten.
 4.3 Die Belange der Behinderten (Barrierefreiheit) sollen berücksichtigt werden.
 4.4 Die geförderten Anlagen müssen auf dem Gebiet eines Vereinsmitglieds errichtet werden.
 4.5 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuschussschreibens aufgeführten Zweckes eingesetzt werden.
Zweckwidrig verwendete Zuschüsse werden zurückgefordert.
 4.6 Die Mitgliedschaft beim Verein muss für mindestens zehn Jahre bestehen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden werden die gesamten, bis dahin ausgezahlten Fördermittel zurückgefordert.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Förderung erfolgt projektbezogen durch Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Kosten. Die Zuschüsse werden als Höchstbetragsförderung, in geeigneten Fällen auch als Festbetragsförderung gewährt.
 5.2 Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich folgende Kosten bzw. Maßnahmenteile:
– Kosten des Grunderwerbs, einschließlich der beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen (nach KAG)
– Maßnahmenteile, die mit der Absicht auf Gewinnerzielung genutzt werden sollen
– Wohnräume, Vereinsräume (mit den erforderlichen Nebenanlagen)
– Kosten für Unterhalt und Betrieb
– Umsatzsteuerbeträge, die als Vorsteuer abgesetzt werden können
– Kosten für die Beschaffung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Rettungseinrichtungen
– kommunale Regiearbeiten und Eigenleistungen
– Kosten für Grünordnungspläne, Landschaftspläne und ähnliche Rahmenplanungen.
 5. 3 Zu den zuwendungsfähigen Kosten
– für Maßnahmen, die mit den touristischen Profilen der Regionen bzw. mit bestehenden regionalen Entwicklungskonzepten abgestimmt sind (Anlage 1) oder die mehrere Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit (Kooperation) anhalten, kann ein Zuschuss von bis zu 40 % gewährt werden,
– für sonstige Maßnahmen, die nicht mit den Profilen der Regionen abgestimmt bzw. die keine Kooperationsmaßnahmen sind, kann ein Zuschuss von bis zu 20 % gewährt werden,
– für die Schaffung der im Gesamtkonzept des Erholungsgebietevereins enthaltenen Bade-/Freizeitseen kann ein Zuschuss von bis zu 30 % gewährt werden (Anlage 2). Das Gesamtkonzept ist spätestens nach fünf Jahren zu überarbeiten und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen.
Bei der Bemessung der Zuwendung muss eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers verbleiben.
 5.4 Bei der Bestandssicherung sind die selben Kriterien wie bei 5.3 anzuwenden. Bei der Vergabe der Zuwendungen haben diese Maßnahmen Vorrang.
 5.5 Im Rahmen eines Sonderbudgets können Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden sollen (z. B. Zuschüsse für DLRG oder Wasserwacht, Maßnahmen bis 2000,- Euro Gesamtkosten), durch Beschluss der Vorstandschaft bezuschusst werden. Das Sonderbudget beläuft sich auf 10 % der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, die Höhe der Zuwendungen beschließt die Vorstandschaft nach eigenem Ermessen. Es kann ein Zuschuss von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
 5.6 Für Kostenerhöhungen nach Bewilligung der Zuwendung können keine Fördermittel gewährt werden.

II. Verfahren

6. Antragstellung
6.1 Förderanträge sind bei der Geschäftsstelle des EVA einzureichen.
6.2 Der Antragsteller darf mit der Maßnahme erst beginnen, wenn die Gesamtfinanzierung und somit auch die beantragte Förderung abgesichert ist.
Maßnahmen, die vor der Antragstellung begonnen wurden, werden von der Förderung ausgeschlossen.

6.3 Wird mit der Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bewilligung begonnen, verfallen die Zuwendungsbescheide. Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
6.4 Der Antrag besteht aus dem in der Anlage zu diesen Richtlinien aufgeführten Antragsformblatt mit folgenden ergänzenden Unterlagen:
– Beschreibung des Vorhabens nach Plänen
– detaillierte Kostengliederung nach DIN 276
– Finanzierungsplan
– evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Stellungnahmen.
7. Bewilligung
Über die Bewilligung der beantragten Zuwendung entscheidet der Vorstand des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der bewilligte Gesamtzuschuss und die für die einzelnen Haushaltsjahre bewilligten Teilzuwendungen werden dem Antragsteller in einem Bewilligungsschreiben mitgeteilt.
8. Auszahlung
 8.1. Die bewilligten Zuwendungen werden baufortschrittsbezogen nach Maßgabe der bewilligten Teilzuwendungen und vorhandener Haushaltsmittel ausbezahlt.Der Antragsteller hat die Auszahlung unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises zu beantragen.
8.2 Bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises gemäß Ziff. 9 wird eine Restzuwendung in Höhe von 10 % der bewilligten Gesamtzuwendung zurückgehalten.
9. Verwendungsnachweis
 Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht in der Regel aus einem Bericht über die Abwicklung und einem zahlenmäßigen Nachweis über die tatsächlichen Kosten und Gesamtfinanzierung der Maßnahme.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 1. September 2008 in Kraft. 

Anlage 1

Beispiele touristischer Profile/regionaler Entwicklungskonzepte – Familien(freundlichkeit)
– Wittelsbacher
– Sisi
– Hiasl
– Altbaiern (z. B. Oxenweg, Tradition, Biergartenkultur)
– Mozart
– Fugger
– Brecht
– Ganghofer
– Natur(park)
– deutsch-ungarische Begegnung (Lechfeldschlacht)
– Römer (u. a. Via Claudia, Via Julia)
– Wasser (Industriekultur, Lech, Wertach)
– Ammersee
– Lech
– Romantische Straße (Radweg, Wanderweg) 

Anlage 2

Gesamtkonzept der Bade-/Freizeitseen

Laut Beschluss der Vorstandschaft vom 08.04.2008 sind die bereits vorhandenen bzw. geplanten Bade-/Freizeitseen im Vereinsgebiet des Erholungsgebieteverein Augsburg in einem Gesamtkonzept zu erfassen. Dieses Gesamtkonzept ist Bestandteil der Förderrichtlinien (siehe Nr. 5.5.3) und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

Ist-Bestand der Bade-/Freizeitseen im Vereinsgebiet

Vereinseigene Seen:

·         Weitmannsee (Gemarkung Kissing)

·         Badesee Lechfeld, ehem. Seemüllersee (Gemarkung Todtenweis)

Landkreis Aichach-Friedberg:

·         Stadt Friedberg: Friedberger See, Derchinger See, Afraseen

·         Markt Aindling: Badesee Lechfeld, ehem. Aindlinger See (Gemarkung Todtenweis)

·         Markt Kühbach: Radersdorfer Baggersee

·         Markt Pöttmes: Mandlachsee

·         Gemeinde Merching: Mandichosee, ehem. Lechstaustufe 23

·         Gemeinde Todtenweis: Naherholungsgebiet Sander Seen

Landkreis Augsburg:

·         Markt Thierhaupten: Naherholungszentrum mit Badeweiher

·         Markt Zusmarshausen: Rothsee

·         Markt Dinkelscherben: Waldfreibad

·         Stadt Königsbrunn: Ilsesee

·         Gemeinde Graben: Freizeitanlage mit Baggersee

·         Markt Fischach: Naturfreibad

·         Gemeinde Langweid: Naherholungsgebiet mit Badesee

·         Gemeinde Kühlenthal: Naherholungsgebiet mit Badegelegenheit

Landkreis Landsberg:

·         Naherholungsgebiet Eching am Ammersee

·         Ammersee

·         Windachspeicher (Gemarkung Finning)

·         Gemeinde Rott: Engelsrieder See

Stadt Augsburg:

·         Kuhsee

·         Ilsesee

·         Naherholungsgebiet Autobahnsee Augsburg

·         Bergheimer Baggersee

 Geplante bzw. im Investitionsplan angemeldete Bade-/Freizeitseen

Landkreis Augsburg:

·         Gemeinde Oberottmarshausen: Anlegen eines öffentlichen Freizeitsees

Das Gesamtkonzept der Bade-/Freizeitseen kann bei Bedarf von den Mitgliederversammlungen fortgeschrieben und ergänzt werden. Es tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung 2008 am 01.09.2008 erstmals in Kraft.

Zuletzt aktualisiert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Oktober 2020.

Weitere Informationen als Download:

Förderrichtlinien
Förderrichtlinien Anlage 1
Förderrichtlinien Anlage 2
Ergänzung Förderrichtlinien Infrastruktur an Badeseen